§ 1 Der Verein trägt den Namen „Verband diplomierter Heileurythmisten in Österreich“ und hat seinen Sitz in der Freien Waldorfschule, 8042 Graz, St. Peter Hauptstr.182
Er erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 2 Die Mitglieder des Verbandes sehen ihre Aufgabe darin:
Die Heileurythmie als therapeutischen Beruf zu fördern und zu vertiefen.
Die Heileurythmie als Therapieform gegenüber öffentlich-rechtlichen sowie privaten Institutionen zu vertreten.
Die Verbindung zu anderen Vereinigungen und Einrichtungen im Inland und Ausland, deren Aufgaben die anthroposophische Medizin beinhalten, herzustellen und zu pflegen.
§ 3 Die Verbandsziele werden erreicht durch:
Kurse
Tagungen
Fortbildungsveranstaltungen
Herausgabe von Schriften, Dokumenten, u. a.
§ 4 Materielle Mittel sind:
Mitgliedsbeiträge
Spenden, Legate, Leistungen der Mitglieder, Erbschaften, Spesenbeiträge und sonstige Zuwendungen
Der Verband verpflichtet sich einen erforderlichen Betrag an die Medizinische Sektion zur Finanzierung der weltweiten Koordination für Forschung, Lehre und Berufsbewegung weiterzuleiten.
§ 5 Der Verband unterscheidet ordentliche und fördernder Mitglieder:
Nur die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind diplomierte Eurythmisten, welche zusätzlich die heileurythmische Ausbildung mit einem von der Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft am Goetheanum in Dornach, Schweiz, anerkannten Heileurythmie-Diplom abgeschlossen haben und in Österreich tätig sind. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch den Vorstand auf einen schriftlichen Antrag hin. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger schriftlicher Ankündigung erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Verbandsziele schädigt, ausschließen.
Fördernde Mitglieder können Heileurythmisten, Eurythmisten und Ärzte werden, sowie Menschen, die die Ziele des Verbandes unterstützen wollen.
§ 6 Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe an der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Begründete Ermäßigung kann gewährt werden. Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch jeder Anspruch an das Vermögen des Verbandes.
§ 7 Die Organe des Verbandes sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Beirat
Die Rechnungsprüfer
Das Schiedsgericht
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder werden spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit auf Antrag durch den Vorstand oder durch ein Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, also ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden nur zur Tagesordnung gefaßt.
Die Mitgliederversammlung genehmigt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassabericht und den Bericht der Rechnungsprüfer und gewährt dem Vorstand Entlastung. Sie wählt die Vorstandsmitglieder auf Dauer von zwei Jahren. Sie sind wieder wählbar. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf zwei Jahre, die ebenfalls wieder wählbar sind. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Sie berät über die eingebrachten Anträge und faßt hierüber Beschlüsse, welche mit einfacher Mehrheit entschieden werden.
Zu Beschlüssen, die eine Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes betreffen, ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, einem Schriftführer, dem Schriftführer – Stellvertreter, einem Kassier und einem Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann zwischenzeitlich Vorstandsmitglieder kooptieren. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Führung der laufenden Geschäfte durch den Obmann. Der Schriftführer unterstützt ihn dabei. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Wenn der Obmann verhindert ist, wird er vom Schriftführer oder Kassier vertreten.
Der Beirat besteht aus Mitgliedern der „Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte Österreich“, die praktische Erfahrungen in der Verordnung und Anwendung von Heileurythmie haben. Gemeinsame Beratungen sind bei medizinischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen vorzusehen, insbesondere, wenn die Zusammenarbeit mit Ärzten und das Erscheinungsbild der Anthroposphischen Medizin in der Öffentlichkeit betroffen sind. Der Vorstand lädt den Beirat zur gemeinsamen Arbeit ein.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung
In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Verbandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die verbandsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 8 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 9 Der Verband kann nur in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, und nur, wenn Zweidrittel aller ordentlichen Mitglieder es beschließen. In diesem Falle wird das Verbandsvermögen dem „Verein für ein anthroposphisches Heilwesen, Österreich“ A-8010 Graz, Sonnenstr.2 zur Verfügung gestellt.